Schufa Eintrag löschen lassen

So kann man einen SCHUFA-Eintrag löschen lassen

Möchten Sie ein neues Girokonto eröffnen, eine Kreditkarte oder einen Kredit beantragen? In solchen Fällen wird normalerweise eine SCHUFA-Anfrage getätigt, um u. a. die Kreditwürdigkeit und die SCHUFA -Einträge zu prüfen. Bei den Einträgen handelt es sich vor allem um die negativen SCHUFA -Einträge. Dies bedeutet, dass die Auskunftei einen erheblichen Einfluss auf das Alltagsleben hat. Im schlimmsten Fall kann ein negativer Eintrag zur Vertrags- oder Kreditablehnung führen. Die SCHUFA verfügt über Dateninformationen zu circa 66,3 Millionen Menschen. Dadurch sind Irrtümer gut möglich. Um solche falschen oder fehlerhaften Einträge löschen zu lassen, erhalten Sie die nachfolgenden Tipps.

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Welche Schufa-Einträge sind löschbar?

Zum einen können Falscheinträge gelöscht werden. Um Daten in der SCHUFA -Datenbank beibehalten zu können, benötigt die SCHUFA eine Fakten-Grundlage. Der Gesetzgeber setzte dies zum Verbraucherschutz so fest. Infolgedessen können SCHUFA -Daten mit Fehlern ohne Probleme eliminiert werden. Dazu zählen zum Beispiel bereits bezahlte oder falsche Forderungen. Selbst Konten, die vor längerer Zeit gelöscht wurden, erscheinen ebenso in der SCHUFA -Auskunft.

Zum anderen können niedrige Schulden in Höhe von 2.000 Euro aus der SCHUFA -Auskunft entfernt werden. Hierfür muss die Gesamtsumme spätestens sechs Wochen nach der Meldung bei der SCHUFA bezahlt werden. Die SCHUFA darf die Information zu den Schulden erst nach dem 01.07.2012 erhalten haben. Der Eintrag darf keine titulierte Forderung sein. Beim letzten Punkt muss die Bestätigung des Gläubigers vorliegen.

Hinweis: Daten über offene Schulden dürfen in der SCHUFA nicht gelöscht werden.

Ferner können titulierte Forderungen unter bestimmten Voraussetzungen gelöscht werden. Sollte der Schuldner nach mehrmaligen Aufforderungen die Schuld nicht beglichen haben, so kommt es zur Beantragung des Mahnbescheids durch den Gläubiger. Auf Basis dessen wird der Vollstreckungsbescheid erstellt. Im Anschluss erfolgt die Zwangsvollstreckung bzw. die eidesstattliche Versicherung. Die SCHUFA genehmigt nur folgendes: das Begleichen der offenen Forderung durch den Schuldner. Sofern der Schuldner die Schulden gezahlt hat, kommt es zur Entfernung des Eintrags beim entsprechenden Amtsgericht. Der Gläubiger muss die Löschung genehmigen. Die Löschung wird durch einen Erledigt-Vermerk bei der SCHUFA getriggert. Sofern der Gläubiger die Löschung aus gewissen Gründen nicht möchte, so ist das vorzeitige Löschen des SCHUFA -Eintrags nicht möglich.

Wo erfolgt die Löschung der SCHUFA -Einträge?

In Abhängigkeit davon, wer den Eintrag des Vermerks veranlasst hat, muss dieser den entsprechenden Vertragspartner ansprechen. Unter Umständen hat der ursprüngliche Vertragspartner die Forderung abgetreten. Sofern es sich um ein Inkassobüro handelt, so müssen Sie auf das Inkassobüro zugehen.

Sofern andere Merkmale wie z. B. die Adresse inkorrekt angegeben sein, so müssen Sie direkt die SCHUFA -Auskunftei kontaktieren. Hierfür reicht ein kurzes Anschreiben inkl. der dazugehörigen Nachweise.

Ansonsten müssen Sie über die vorherigen Gläubiger gehen. Folgende Vorgehensweise sollte bewahrt werden:

  • Sie sollten den Gläubiger zur Datenberichtigung auffordern.
  • Die SCHUFA sollte ebenso darüber per Brief informiert werden.
  • Um juristische Möglichkeiten zu bewahren sollten Sie eine 3-wöchige Frist setzen.

Der Erledigungsvermerk sollte durch das Unternehmen verfasst werden. Das Unternehmen sollte den neuen Sachverhalt an die SCHUFA leiten. Einzelne Händler arbeiten mit anderen Auskunfteien wie z. B. Infoscore, Bürgel, Boniversum oder Deltavista zusammen. Infolgedessen ist der Weg und Kontakt über den Gläubiger der bessere Weg. Schließlich kann er die Daten-Korrektur an die relevanten Auskunfteien weiterleiten.

Muss eine Begründung für den Löschantrag bei der SCHUFA vorliegen?

Für den Löschantrag muss keine Begründung angegeben werden. Entweder über das Inkassobüro oder über den Gläubiger erfolgt die Anfrage. Einer der beiden Ansprechpartner muss um das Löschen des Eintrags bei der SCHUFA gebeten werden. Idealerweise sollten hier noch ein paar Angaben bemacht werden. Der Schuldner kann der SCHUFA zusätzlich eine Bestätigung zusenden.

Inwieweit existieren automatische Löschfristen bei der Auskunftei?

Die reguläre Löschfrist für Forderungen umfasst drei Jahre. Die bei den Amtsgerichten vorliegenden Daten aus den Schuldnerverzeichnissen werden Tag genau ermittelt. Dagegen orientieren sich fällige Forderungen an dem Jahresende.

Nachfolgend werden nochmals die Löschfristen von SCHUFA -Einträgen dargestellt:

  • Falsche bzw. fehlerhafte Einträge: sofortige Löschung
  • Geldsummen von weniger als 2.000 Euro: sofortige Löschung, sofern die Begleichung innerhalb von sechs Wochen durchgeführt wird.
  • Girokonto- und Kreditkarteninformationen: bis zur Kontokündigung
  • Darlehensanträge: nach 12 Monate seit der Darlehensanfrage
  • Darlehenskonditionen: nach 12 Monate seit Darlehensanfrage (allerdings für Unternehmen nicht ersichtlich)
  • Kreditinformationen: drei Jahre nach der Tilgung
  • Daten aus den Schuldnerverzeichnissen: nach drei Jahren und vorzeitig, sofern ein Nachweis vom Amtsgericht vorliegt

Wie läuft die Löschung der SCHUFA -Daten zeitlich ab?

Sofern die Schuld rasch getilgt wurde, kann eine Frist eingehalten werden. Schulden in Höhe von höchstens 2.000 Euro müssen innerhalb von sechs Wochen bezahlt sein. Der jeweilige Gläubiger kümmert sich um die übrigen Aktivitäten. Dagegen muss man beim Amtsgericht keine Fristen berücksichtigen. Sobald die relevanten Nachweise vorliegen, findet die Bearbeitung des Falls seitens der SCHUFA statt.

Anleitung zur Löschung eines negativen SCHUFA -Eintrags

Die einzige Voraussetzung ist, dass die Forderung bereits beglichen ist. Sofern diese Voraussetzung erfüllt ist, kann der SCHUFA -Eintrag entfern werden.

  1. Eigenauskunft einholen

Die Verbraucher haben seit dem Jahr 2010 das Recht auf eine SCHUFA -Auskunft pro Jahr. Diese kann z. B. über die Homepage meineschufa.de angefordert werden. Der Verbraucher kann unter dem Punkt „Datenübersicht nach § 34 BDSG“ die gesetzliche kostenfreie SCHUFA -Auskunft beantragen.

2. Selbstauskunft überprüfen

Die Eigenauskunft sollte ca. zwei Wochen später ankommen. Die Eigenauskunft enthält negative wie positive Einträge. Alle Einträge sollten auf ihre Korrektheit geprüft werden. Liegen u. U. noch veraltete Girokonten oder bereits getilgte Kredite vor? Wurden sämtliche Summen richtig eingegeben?

3. Fehler aufführen

Wenn inkorrekte Einträge bemerkt wurden, so müssen diese aufgeschrieben werden. Im Anschluss müssen die Löschfristen berücksichtigt werden.

4. Ansprechpartner suchen

Sofern bei den Kontaktinformationen wie z. B. Name oder Wohnort inkorrekte Angaben vorliegen, so muss in diesem Fall Kontakt mit der SCHUFA aufgenommen werden. Ansonsten ist das entsprechende Unternehmen der erste Ansprechpartner. Der Name der Firma ist in der Selbstauskunft enthalten. Die Forderung kann ggf. durch ein Anwalt an ein Inkassobüro übergegangen sein.

5. Löschung der negativen Einträge

Die Änderungswünsche sollten sowohl bei der SCHUFA als auch bei der Firma eingereicht werden. Die Firma kann u. U. mit etlichen Auskunfteien kooperieren. Die Bearbeitungsfrist sollte auf drei Wochen gesetzt werden. Nun müssen Sie auf die Änderung warten. Sollte sich nichts tun, muss ein Anwalt eingeschaltet werden.

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Konstantin Botschmanowski ist seit 2013 Unternehmer und betreibt unter anderem das Vergleichs und Informationsportal Mikrokredit24.net. Das Ziel von Mikrokredit24.net ist es Menschen dabei zu helfen sich besser in der Finanzwelt zurechtzufinden, besonders bei der Finanzierung für Privatkunden, Firmenkunden oder Start-Up´s möchten wir mit Mikrokredit24.net helfen.
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